GBR in Liquidation
Das Kammergericht verurteilte das Vorgehen des Liquidators der Elsenstraße 102-105 GbR i.L., Rechtsanwalt Dr. Pietsch, als rechtswidrig, Urteil des KG vom 12.11.2009 – 19 U 25/09, veröffentlicht in NZG 2010 S. 223f..
Die wesentlichen Aussagen des Senats lauten in Bezug auf die vom Liquidator auf § 735 BGB gestützten Nachschussansprüche: “Ein beitretender Gesellschafter musste nicht damit rechnen, dass er sich hinsichtlich der Ermittlung eines Liquidationsergebnisses sowie der Anforderung von Nachschüssen der Entscheidung einer einfachen Mehrheit der (an der Abstimmung teilnehmenden) Gesellschafter unterwirft….Insbesondere die Frage, ob die Gesellschaft Nachschüsse gemäß § 735 BGB gegenüber den Gesellschaftern geltend macht oder ob sie es auf eine Inanspruchnahme Einzelner durch nicht befriedigte Gläubigere ankommen lässt und die Gesellschafter auf einen Innenausgleich verweist, ist eine Frage grundsätzliche Bedeutung. Es besteht keine Verpflichtung, Nachschüsse tatsächlich anzufordern. .. .Die Gesellschafter haben ein berechtigtes interesse daran, die Einwendungen gegen den Darlehensrückzahlungsanspruch geltend machen zu können.-Dieses Interesse hat die Mehrheit nicht ausreichend berücksichtigt. Die Entscheidungfsbildung leidet insoweit auch unter einem Defizit im Verfahren.Die Gesellschafter konnten diesen Gesichtspunkt in ihre Willensbildung nicht in der gebotenen Weise einfließen lassen, da der Beschluss nicht auf einer Gesellschafterversammlung – nach Austausch der Argumente -, sondern im Umlaufverfahren zur Abstimmung gestellt wurde.”
Hiermit wurden die hier bereits errungenen Entscheidungen des OLG Schleswig-Holstein, des LG Lübeck und einer Kammer des LG Berlin bestätigt.
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