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	<title>Helge Lode - Rechtsanwalt und Notar Berlin</title>
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		<title>Banken-Haftung/BGH und EU-Richtlinie</title>
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		<pubDate>Fri, 04 May 2012 13:19:37 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>

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		<description><![CDATA[Banken-Haftung/BGH und EU-Richtlinie
 
Der Bankenrechts-Senat des BGH hat in einer mündlichen Verhandlung am 24.4.2012 Stellung bezogen zu der Haftung von Kunden, wenn von seinem Konto ungerechtfertigt Abbuchungen vorgenommen wurden.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bankenrechts-Senat des BGH hat in einer mündlichen Verhandlung am 24.4.2012 Stellung bezogen zu der Haftung von Kunden, wenn von seinem Konto ungerechtfertigt Abbuchungen vorgenommen wurden. In jenem verhandelten Fall hat der BGH zum Ausdruck gebracht, dass dem Kunden eine Verletzung seiner eigenen Sorgfaltspflichten vorgehalten werden musste, da dieser klare Warnungen der Bank missachtet habe.<br />
In diesem Zusammenhang wurde in der Presse auf eine EU-Richtlinie aufmerksam gemacht. Laut jener EU-Richtlinie vom 13.11.2007 wurde in Art. 59 vorgesehen, dass einer Bank für den Fall eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs die Vorlage des Zahlungsvorganges nicht ausreicht, um dem Kunden Betrug oder grob fahrlässige oder vorsätzliche Verletzung seiner Verpflichtung zu belegen. Gemäß Art. 60 jener Richtlinie muss sichergestellt werden, dass dem Kunden bei nicht autorisierter Zahlung der Betrag wieder gutgeschrieben wird.</p>
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		<title>Wohnpark Wittenau/gerichtliche Auseinandersetzung</title>
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		<pubDate>Fri, 27 Apr 2012 12:23:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>lode</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>

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		<description><![CDATA[Wohnpark Wittenau/gerichtliche Auseinandersetzung
 
Der II.Senat des BGH hatte in Zuge von mündlichen Verhandlungen am 17.4.2012 zu II ZR 95/10 und und zu II ZR 198/10 erneut darauf erkannt, dass Gesellschaftern auch bei diesem Fonds keine Einwände gegen die Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter bzw. die Darlehensbank zustehen ...]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der II.Senat des BGH hatte in Zuge von mündlichen Verhandlungen am 17.4.2012 zu II ZR 95/10 und zu II ZR 198/10 erneut darauf erkannt, dass Gesellschaftern auch bei diesem Fonds keine Einwände gegen die Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter bzw. die Darlehensbank zustehen. Die Begründungen dieser Entscheidungen liegen bis heute noch nicht vor.</p>
<p>Die Gesellschafter des Wohnparks Wittenau werden nunmehr vom Insolvenzverwalter auf Rechnung der BerlinHyp ein weiteres Mal vor dem Landgericht Berlin in Anspruch genommen. Bei einer ersten Auswertung der Klageschrift und der Anlagen stellt sich die Frage, ob die nunmehr weiter beanspruchten Verzugszinsen nicht bereits Gegenstand der bisher ausgeurteilten Beträge &#8220;nebst Zinsen&#8221; waren, &#8211; so dass die Begründetheit der Klage bereits deswegen fraglich ist.&#8221;</p>
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		<title>Gespräch mit der Bundesjustizministerin Frau Leutheusser-Schnarrenberger wegen Anlegerschutz</title>
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		<pubDate>Mon, 02 Apr 2012 09:21:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>lode</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>

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		<description><![CDATA[Gespräch mit der Bundesjustizministerin Frau Leutheusser-Schnarrenberger wegen Anlegerschutz
 
Ein erstes Gespräch von RA Lode mit Frau Minister am Rande eines Vortrages der Ministerin ergab, ...]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.ra-lode.de/wp-content/uploads/2012/04/leutheus_lode.jpg"><img class="aligncenter size-full wp-image-388" title="leutheus_lode" src="http://www.ra-lode.de/wp-content/uploads/2012/04/leutheus_lode.jpg" alt="" width="360" height="290" /></a>Ein erstes Gespräch von RA Lode mit Frau Minister am Rande eines Vortrages der Ministerin ergab, dass RA Lode die Gelegenheit für ein weiteres Gespräch im Bundesjustizministerium am 28.3.2012 erhielt, in welchem er Frau Bundesminister Leutheusser-Schnarrenberger, dem Ministerialrat Bothe und dem Regierungsrat Dr. Scheffzyk seine Erfahrungen mit dem Anlegerschutz insbesondere vor den Gerichten darstellen konnte. Anhand eines aktuellen Urteils, in welchem ein Gericht sehr einseitige Wertungen zu Lasten der Anleger vornahm, konnte die Problematik sehr plastisch geschildert werden. Das Bundesjustizministerium beabsichtigt, auch eine Initiative des neuen Berliner Senators für Justiz für besseren Anlegerschutz aufzugreifen.</p>
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		<title>Anspruch auf Erteilung einer Steuernummer</title>
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		<pubDate>Tue, 21 Feb 2012 08:27:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>lode</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>

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		<description><![CDATA[Anspruch auf Erteilung einer Steuernummer
 
Ein Mandant hat ein Gewerbe aufgenommen und die Zulassung vom Gewerbeamt ohne weiteres erhalten.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Mandant hat ein Gewerbe aufgenommen und die Zulassung vom Gewerbeamt ohne weiteres erhalten. Ohne eine Steuernummer hätte der Mandant seine Rechnungen nicht mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben stellen und die Umsatzsteuervoranmeldungen vornehmen können. Das Finanzamt hatte ihm die Steuernummer verweigert, da gegen ihn vor Jahren mal ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen angeblichem Missbrauch der Vorsteuerberechtigung eingeleitet worden war. Die Finanzbeamten beriefen sich auf eine Anweisung des Bundesministers für Finanzen.</p>
<p>Im Zuge des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg konnte sich der Mandant darauf berufen, dass der BFH hierin einen unzulässigen Eingriff in den Schutzbereich der Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes sieht. Das Finanzamt hat dem Mandanten darauf umgehend die Steuernummer erteilt.</p>
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		<title>Ursächlichkeit für Makler-Tätigkeit</title>
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		<pubDate>Tue, 21 Feb 2012 08:26:01 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>

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		<description><![CDATA[Ursächlichkeit für Makler-Tätigkeit
 
In einem Rechtsstreit vor dem Landgericht Berlin war davon ausgegangen, dass der Makler dem Kunden eine Liste von allen verkäuflichen Wohnungen eines Sanierungs-Objektes übersandt und konkrete Gespräche mit den Anbietern angeboten hatte.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In einem Rechtsstreit vor dem Landgericht Berlin war davon ausgegangen, dass der Makler dem Kunden eine Liste von allen verkäuflichen Wohnungen eines Sanierungs-Objektes übersandt und konkrete Gespräche mit den Anbietern angeboten hatte. Der Kunde hatte zwar nicht die Wohnung gekauft, über die man konkret gesprochen hatte, sondern später – über einen anderen Makler – eine andere Wohnung aus diesem Sanierungs-Objekt. Der BGH hatte es in seiner Entscheidung vom 4.6.2009 – III ZR 82/08 – für ausreichend gehalten, wenn die schließlich gekaufte Immobilie dem angebotenen Objekt ähnlich ist, wenn der Makler dem Kunden in die Lage versetzt hatte, in konkrete Verhandlungen mit den Beteiligten zu treten.</p>
<p>Das LG Berlin hat in einem (nicht rechtskräftigen) Urteil vom 10.2.2012 &#8211; 28 O 291/10 – diesen Tatbestand dahin gehend ausgelegt, dass eine Ursächlichkeit nur dann gegeben sei, wenn dem Kunden bei den Gesprächen bewusst gewesen sein muss,  dass außer den konkret erörterten Wohnungen auch noch andere Wohnungen zum Erwerb anstanden.</p>
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		<title>Wo Geld spricht, nehmen Gerichte den Anlegern den Anspruch auf rechtliches Gehör</title>
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		<pubDate>Tue, 21 Feb 2012 08:24:44 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>

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		<description><![CDATA[Wo Geld spricht, nehmen Gerichte den Anlegern den Anspruch auf rechtliches Gehör
 
In einem Prozess seitens einer Gläubigerbank eines Fonds gegen dessen Gesellschafter konnte umfangreich – unter verschiedenen Beweisangeboten – zu den Verhandlungen der Bank mit einem der seinerzeit bereits notleidenden Gründungsgesellschafter und zu der Vor-Kenntnis der Bank zu täuschenden Aussagen im Prospekt vorgetragen werden.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In einem Prozess seitens einer Gläubigerbank eines Fonds gegen dessen Gesellschafter konnte umfangreich – unter verschiedenen Beweisangeboten – zu den Verhandlungen der Bank mit einem der seinerzeit bereits notleidenden Gründungsgesellschafter und zu der Vor-Kenntnis der Bank zu täuschenden Aussagen im Prospekt vorgetragen werden. Obwohl dies alles laut verschiedenen Entscheidungen des BGH als rechtserheblich bewertet werden musste, fand sich in der Begründung eines Urteils des Landgerichts Berlin vom 19.12.2011  &#8211; 38 O 61/08 -  diesbezüglich weder eine rechtliche, noch eine Würdigung dieses Sachverhaltes statt. Diese krasse Verletzung des verfassungsmäßigen Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 GG berechtigt die betroffenen Gesellschafter/Anleger, dieses nicht nur im Rahmen der Berufungsinstanz zu rügen, sondern gegebenenfalls auch vor dem Bundesverfassungsgericht.</p>
<p>Für die Bundesjustizministerin Frau Leutheusser-Schnarrenberger, der dieses in einem persönlichen Gespräch anlässlich einer Veranstaltung der Berlin Lounge am 24.1.2012 von RA Lode ausführlich geschildert wurde, stellte dieses eine schwer nachvollziehbare Haltung von Gerichten dar.</p>
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		<title>Kaiserin-Augusta-Hof-GbR i.L./BerlinHyp</title>
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		<pubDate>Tue, 06 Dec 2011 11:52:22 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>

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		<description><![CDATA[Kaiserin-Augusta-Hof-GbR i.L./BerlinHyp

Die BerlinHyp verfolgt über den Insolvenzverwalter des Fonds gegenüber den Gesellschaftern deren vermeintliche anteilige (quotale) Verbindlichkeiten aus dem Darlehensvertrag. Unbesehen der üblichen Problematik, ...]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die BerlinHyp verfolgt über den Insolvenzverwalter des Fonds gegenüber den Gesellschaftern deren vermeintliche anteilige (quotale) Verbindlichkeiten aus dem Darlehensvertrag. Unbesehen der üblichen Problematik, dass die Bank darauf setzt, dass Gerichte die Einwendungen der kollusiven Schädigung der getäuschten Gesellschafter in Bezug auf die Bank so gut wie nie gelten lassen, ist in dem vor dem LG Berlin geführten Prozess aber auch eine Forderungsaufstellung der Bank, die kurz vor der letzten mündlichen Verhandlung am 22.11.2011 eingereicht wurde, von einer erschreckenden Diktion bestimmt: Nach dieser Forderungsaufstellung kommen selbst zahlende Gesellschafter nicht aus deren möglichen Verbindlichkeiten gegenüber der Bank heraus. Deren Zahlungen werden tatsächlich nur auf zwischenzeitliche Zinsen angerechnet, nicht aber auf die Hauptforderung. Die Hauptforderung erhöht sich jedoch zusätzlich regelmäßig um zwischenzeitlich aufgelaufene Zinsen, die dann ebenfalls einer Zinsberechnung unterzogen werden. Eine schuldbefreiende Zahlung der Gesellschafter auf eine feste Teilforderung wird dadurch fast ausgeschlossen, die Gesellschafter sollen für eine unendliche Zeit Schuldner der Bank bleiben. Es bleibt abzuwarten, ob die Gerichte auch diesen zynischen Zug jener Bank mitmachen. In einem vorliegenden Teilurteil der zuständigen Kammer wurde immerhin dem Verbot auf Zinseszins Rechnung getragen.</p>
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		<title>BGH/BANK/Missbrauch von Kreditkarten</title>
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		<pubDate>Tue, 06 Dec 2011 11:49:02 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>

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		<description><![CDATA[BGH/BANK/Missbrauch von Kreditkarten

In einer aktuellen Entscheidung des Bankenrechtssenats vom 29.11.2011 hat dieser Senat die Anforderungen an den von der Bank zu erbringenden Nachweis an der Beteiligung des Kunden an einem Missbrauch einer Kreditkarte erhöht, ...]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In einer aktuellen Entscheidung des Bankenrechtssenats vom 29.11.2011 hat dieser Senat die Anforderungen an den von der Bank zu erbringenden Nachweis an der Beteiligung des Kunden an einem Missbrauch einer Kreditkarte erhöht, nämlich den Nachweis, dass die Originalkarte eingesetzt wurde – und nicht eine durch Skimming gewonnene Kopie. Darüber hinaus gilt die Klausel einer Höchstbetragshaftung auch dann, wenn der Kunde schuldhaft gehandelt hat.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Immobilienfonds und Liquidationsfolgen</title>
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		<pubDate>Mon, 21 Nov 2011 13:05:34 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>

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		<description><![CDATA[Immobilienfonds und Liquidationsfolgen

Der II. Senat des BGH verhandelte am 15.11.2011 – II ZR 266/09 – über die Rechtmäßigkeit eines Gesellschafterbeschlusses, der eine Liquidations-Schlussbilanz einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zum Gegenstand hatte und erhebliche Nachzahlungspflichten der Gesellschafter zur Folge haben sollte. Dieser Beschluss war nur mit einfacher Mehrheit der abstimmenden Gesellschafter gefasst worden.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der II. Senat des BGH verhandelte am 15.11.2011 – II ZR 266/09 – über die Rechtmäßigkeit eines Gesellschafterbeschlusses, der eine Liquidations-Schlussbilanz einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zum Gegenstand hatte und erhebliche Nachzahlungspflichten der Gesellschafter zur Folge haben sollte. Dieser Beschluss war nur mit einfacher Mehrheit der abstimmenden Gesellschafter gefasst worden.</p>
<p>Hatte der II. Senat an die Beschlüsse über Liquidationsfolgen (BGHZ 48,251), über Bilanzfeststellungen ( BGHZ 132,263) und über Fragen der Beitragserhöhungen generell (z.B. BGHZ 66,82) dann, wenn keine eindeutigen Regelungen in den Gesellschaftsverträgen enthalten waren, sogar die Anforderung eines einstimmigen Beschlusses gestellt, was dessen früherer Vorsitzende Prof. Goette in einer Festschrift Sigle, S. 145f. noch als einen wesentlichen Schutz für den Kernbereich der Gesellschafterrechte für unabdingbar hielt, hatte dieser Senat noch am 15.1.2007 – II ZR 245/05, Tz.9 und 10 – nicht normiert, dass die Gesellschafter auf Grund des Gesellschaftsvertrages generell das Ausmaß und den Umfang einer möglichen zusätzlichen Belastung erkennen können müssen, und gehört laut herrschender Meinung in Literatur es nur zu den Aufgaben eines Liquidators, nur bestehendes Vermögen zu verteilen, &#8211; woran sich auch die beiden Vorinstanzen orientiert hatten, &#8211; dann setzte sich der II. Senat über alle diese bisherigen Aussagen hinweg,  nach dem Motto, bei Gesellschaftern eines Immobilienfonds dürfte es wohl eher einer „interessengerechten Auslegung“ entsprechen, diese unbegrenzt zu Zahlungen heranziehen zu können, auch wenn diese Zahlungen nur teilweise der Befriedigung von Gläubigerbanken dienen. Der Verlauf dieser Verhandlung, bei der die bisher geltenden Grundsätze nicht einmal zur Sprache kamen, dürfte ein weiteres Mal die Glaubwürdigkeit des Rechtsprechung in Frage stellen, wobei die Glaubwürdigkeit insbesondere in dem Bereich erschüttert ist, wo es um eine – nach Ursache und Wirkung – abgewogene Wahrung der Rechte getäuschter Anleger geht. Vorliegend – bei der Elsenstraße 102 – 105 GbR i.L. – wurde vom Liquidator das Vielfache von dem eingetrieben, was zur Bedienung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich war.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>BGH II. Senat Urteil zur quotalen Haftung</title>
		<link>http://www.ra-lode.de/bgh-ii-senat-urteil-zur-quotalen-haftung.html</link>
		<comments>http://www.ra-lode.de/bgh-ii-senat-urteil-zur-quotalen-haftung.html#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 22 Jul 2011 09:18:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>lode</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>

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		<description><![CDATA[BGH II.Senat Urteil zur quotalen Haftung

In der erst jetzt zugänglichen Begründung einer Entscheidung des II. Senats vom 8.2.2011 stellt der Senat "formalistisch" auf den Wortlaut des Darlehensvertrages ab und lässt die Gesellschafter einer GbR quotal bezogen auf deren ursprünglichen Haft-Anteil (den ausgewiesenen Haftungsbetrag) haften.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>BGH II.Senat Urteil zur quotalen Haftung</p>
<p>In der erst jetzt zugänglichen Begründung einer Entscheidung des II. Senats vom 8.2.2011 stellt der Senat &#8220;formalistisch&#8221; auf den Wortlaut des Darlehensvertrages ab und lässt die Gesellschafter einer GbR quotal bezogen auf deren ursprünglichen Haft-Anteil (den ausgewiesenen Haftungsbetrag) haften. Eine Prospektaussage (eines anderen Anbieters) zur Verwertungsreihenfolge (&#8220;zunächst&#8221; Objekt) wie bei den ÄT-Fonds sei &#8220;nicht zwingend&#8221; für das Verständnis der Haftungsreihenfolge.</p>
<p>Bei den ÄT-Fonds war der Prospekttext der Bank jedoch bekannt, auch dürfte es darauf ankommen, wie der &#8220;durchschnittliche Anleger&#8221; die Prospektaussage verstehen durfte. Angesichts regelmäßiger &#8220;Bankrunden&#8221; dürfte man seitens der Bank offenkundig ein Mißverständnis in Kauf genommen haben. Auch wurden die Anleger über das Risiko einer quasi &#8220;Höchstbetragsbürgschaft&#8221; nicht pflichtgemäß informiert.</p>
<p>In der Entscheidung zu II ZR 263/09 betont der BGH ausdrücklich, dass der Anleger in jenem Verfahren keine Umstände  vorgetragen hat, die jenes Zusammenwirken Bank/Initiator betreffen. Bei den hier vertretenen Rechtsstreitigkeiten wurde hierauf umfangreich Wert gelegt.</p>
]]></content:encoded>
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