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	<title>Helge Lode - Rechtsanwalt und Notar Berlin</title>
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		<title>Kaiserin-Augusta-Hof-GbR i.L./BerlinHyp</title>
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		<pubDate>Tue, 06 Dec 2011 11:52:22 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>

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		<description><![CDATA[Kaiserin-Augusta-Hof-GbR i.L./BerlinHyp

Die BerlinHyp verfolgt über den Insolvenzverwalter des Fonds gegenüber den Gesellschaftern deren vermeintliche anteilige (quotale) Verbindlichkeiten aus dem Darlehensvertrag. Unbesehen der üblichen Problematik, ...]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die BerlinHyp verfolgt über den Insolvenzverwalter des Fonds gegenüber den Gesellschaftern deren vermeintliche anteilige (quotale) Verbindlichkeiten aus dem Darlehensvertrag. Unbesehen der üblichen Problematik, dass die Bank darauf setzt, dass Gerichte die Einwendungen der kollusiven Schädigung der getäuschten Gesellschafter in Bezug auf die Bank so gut wie nie gelten lassen, ist in dem vor dem LG Berlin geführten Prozess aber auch eine Forderungsaufstellung der Bank, die kurz vor der letzten mündlichen Verhandlung am 22.11.2011 eingereicht wurde, von einer erschreckenden Diktion bestimmt: Nach dieser Forderungsaufstellung kommen selbst zahlende Gesellschafter nicht aus deren möglichen Verbindlichkeiten gegenüber der Bank heraus. Deren Zahlungen werden tatsächlich nur auf zwischenzeitliche Zinsen angerechnet, nicht aber auf die Hauptforderung. Die Hauptforderung erhöht sich jedoch zusätzlich regelmäßig um zwischenzeitlich aufgelaufene Zinsen, die dann ebenfalls einer Zinsberechnung unterzogen werden. Eine schuldbefreiende Zahlung der Gesellschafter auf eine feste Teilforderung wird dadurch fast ausgeschlossen, die Gesellschafter sollen für eine unendliche Zeit Schuldner der Bank bleiben. Es bleibt abzuwarten, ob die Gerichte auch diesen zynischen Zug jener Bank mitmachen. In einem vorliegenden Teilurteil der zuständigen Kammer wurde immerhin dem Verbot auf Zinseszins Rechnung getragen.</p>
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		<title>BGH/BANK/Missbrauch von Kreditkarten</title>
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		<pubDate>Tue, 06 Dec 2011 11:49:02 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>

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		<description><![CDATA[BGH/BANK/Missbrauch von Kreditkarten

In einer aktuellen Entscheidung des Bankenrechtssenats vom 29.11.2011 hat dieser Senat die Anforderungen an den von der Bank zu erbringenden Nachweis an der Beteiligung des Kunden an einem Missbrauch einer Kreditkarte erhöht, ...]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In einer aktuellen Entscheidung des Bankenrechtssenats vom 29.11.2011 hat dieser Senat die Anforderungen an den von der Bank zu erbringenden Nachweis an der Beteiligung des Kunden an einem Missbrauch einer Kreditkarte erhöht, nämlich den Nachweis, dass die Originalkarte eingesetzt wurde – und nicht eine durch Skimming gewonnene Kopie. Darüber hinaus gilt die Klausel einer Höchstbetragshaftung auch dann, wenn der Kunde schuldhaft gehandelt hat.</p>
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		<title>Immobilienfonds und Liquidationsfolgen</title>
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		<pubDate>Mon, 21 Nov 2011 13:05:34 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>

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		<description><![CDATA[Immobilienfonds und Liquidationsfolgen

Der II. Senat des BGH verhandelte am 15.11.2011 – II ZR 266/09 – über die Rechtmäßigkeit eines Gesellschafterbeschlusses, der eine Liquidations-Schlussbilanz einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zum Gegenstand hatte und erhebliche Nachzahlungspflichten der Gesellschafter zur Folge haben sollte. Dieser Beschluss war nur mit einfacher Mehrheit der abstimmenden Gesellschafter gefasst worden.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der II. Senat des BGH verhandelte am 15.11.2011 – II ZR 266/09 – über die Rechtmäßigkeit eines Gesellschafterbeschlusses, der eine Liquidations-Schlussbilanz einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zum Gegenstand hatte und erhebliche Nachzahlungspflichten der Gesellschafter zur Folge haben sollte. Dieser Beschluss war nur mit einfacher Mehrheit der abstimmenden Gesellschafter gefasst worden.</p>
<p>Hatte der II. Senat an die Beschlüsse über Liquidationsfolgen (BGHZ 48,251), über Bilanzfeststellungen ( BGHZ 132,263) und über Fragen der Beitragserhöhungen generell (z.B. BGHZ 66,82) dann, wenn keine eindeutigen Regelungen in den Gesellschaftsverträgen enthalten waren, sogar die Anforderung eines einstimmigen Beschlusses gestellt, was dessen früherer Vorsitzende Prof. Goette in einer Festschrift Sigle, S. 145f. noch als einen wesentlichen Schutz für den Kernbereich der Gesellschafterrechte für unabdingbar hielt, hatte dieser Senat noch am 15.1.2007 – II ZR 245/05, Tz.9 und 10 – nicht normiert, dass die Gesellschafter auf Grund des Gesellschaftsvertrages generell das Ausmaß und den Umfang einer möglichen zusätzlichen Belastung erkennen können müssen, und gehört laut herrschender Meinung in Literatur es nur zu den Aufgaben eines Liquidators, nur bestehendes Vermögen zu verteilen, &#8211; woran sich auch die beiden Vorinstanzen orientiert hatten, &#8211; dann setzte sich der II. Senat über alle diese bisherigen Aussagen hinweg,  nach dem Motto, bei Gesellschaftern eines Immobilienfonds dürfte es wohl eher einer „interessengerechten Auslegung“ entsprechen, diese unbegrenzt zu Zahlungen heranziehen zu können, auch wenn diese Zahlungen nur teilweise der Befriedigung von Gläubigerbanken dienen. Der Verlauf dieser Verhandlung, bei der die bisher geltenden Grundsätze nicht einmal zur Sprache kamen, dürfte ein weiteres Mal die Glaubwürdigkeit des Rechtsprechung in Frage stellen, wobei die Glaubwürdigkeit insbesondere in dem Bereich erschüttert ist, wo es um eine – nach Ursache und Wirkung – abgewogene Wahrung der Rechte getäuschter Anleger geht. Vorliegend – bei der Elsenstraße 102 – 105 GbR i.L. – wurde vom Liquidator das Vielfache von dem eingetrieben, was zur Bedienung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich war.</p>
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		<title>BGH II. Senat Urteil zur quotalen Haftung</title>
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		<pubDate>Fri, 22 Jul 2011 09:18:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>lode</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>

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		<description><![CDATA[BGH II.Senat Urteil zur quotalen Haftung

In der erst jetzt zugänglichen Begründung einer Entscheidung des II. Senats vom 8.2.2011 stellt der Senat "formalistisch" auf den Wortlaut des Darlehensvertrages ab und lässt die Gesellschafter einer GbR quotal bezogen auf deren ursprünglichen Haft-Anteil (den ausgewiesenen Haftungsbetrag) haften.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>BGH II.Senat Urteil zur quotalen Haftung</p>
<p>In der erst jetzt zugänglichen Begründung einer Entscheidung des II. Senats vom 8.2.2011 stellt der Senat &#8220;formalistisch&#8221; auf den Wortlaut des Darlehensvertrages ab und lässt die Gesellschafter einer GbR quotal bezogen auf deren ursprünglichen Haft-Anteil (den ausgewiesenen Haftungsbetrag) haften. Eine Prospektaussage (eines anderen Anbieters) zur Verwertungsreihenfolge (&#8220;zunächst&#8221; Objekt) wie bei den ÄT-Fonds sei &#8220;nicht zwingend&#8221; für das Verständnis der Haftungsreihenfolge.</p>
<p>Bei den ÄT-Fonds war der Prospekttext der Bank jedoch bekannt, auch dürfte es darauf ankommen, wie der &#8220;durchschnittliche Anleger&#8221; die Prospektaussage verstehen durfte. Angesichts regelmäßiger &#8220;Bankrunden&#8221; dürfte man seitens der Bank offenkundig ein Mißverständnis in Kauf genommen haben. Auch wurden die Anleger über das Risiko einer quasi &#8220;Höchstbetragsbürgschaft&#8221; nicht pflichtgemäß informiert.</p>
<p>In der Entscheidung zu II ZR 263/09 betont der BGH ausdrücklich, dass der Anleger in jenem Verfahren keine Umstände  vorgetragen hat, die jenes Zusammenwirken Bank/Initiator betreffen. Bei den hier vertretenen Rechtsstreitigkeiten wurde hierauf umfangreich Wert gelegt.</p>
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		<title>Photovoltaik-Anlagen / Rechtsfragen</title>
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		<pubDate>Tue, 19 Jul 2011 09:33:56 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>

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		<description><![CDATA[Photovoltaik-Anlagen / Rechtsfragen

Im Rahmen der rechtlichen Betreuung des Eigentümers einer großen Konversionsfläche, der diese an einen Betreiber einer Photovoltaik-Anlage verpachten wollte, ergaben sich vielfältige Rechtsfragen. Rechtsfragen, die u.a. einerseits das öffentliche Baurecht betrafen, andererseits das Sicherungsbedürfnis der finanzierenden Bank, die Einbindung notwendiger Projektpartner, die Sicherung der Nutzungsrechte, ….]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Im Rahmen der rechtlichen Betreuung des Eigentümers einer großen Konversionsfläche, der diese an einen Betreiber einer Photovoltaik-Anlage verpachten wollte, ergaben sich vielfältige Rechtsfragen. Rechtsfragen, die u.a. einerseits das öffentliche Baurecht betrafen, andererseits das Sicherungsbedürfnis der finanzierenden Bank, die Einbindung notwendiger Projektpartner, die Sicherung der Nutzungsrechte, ….<br />
Für den Eigentümer riskant, wenn ihn  in einer Zeit der unsicheren Fortschreibung der Förderungsbedingungen ein Pächter bindet, der die Vorrausetzungen unterschätzt. Um so wichtiger war die rechtliche Durchsetzung einer Lösungsmöglichkeit.<br />
Die rechtlichen Bedingungen professionellerer Betreiber sehen jedoch zugunsten deren Banken vielfach Sicherheiten vor, die die Sicherung eigener Interessen des Eigentümers in Frage stellen können.</p>
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		<title>Bankrecht</title>
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		<pubDate>Mon, 11 Jul 2011 09:00:32 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>

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		<description><![CDATA[Bankrecht

Gebühren einer Bank für ein Darlehenskonto sind gegenüber Verbrauchern unberechtigt,
BGH, Urt. vom 7.6.2011 – XI ZR 388/10 –]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Gebühren einer Bank für ein Darlehenskonto sind gegenüber Verbrauchern unberechtigt,<br />
BGH, Urt. vom 7.6.2011 – XI ZR 388/10 –</p>
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		<title>Bankkonto, Abbuchungen</title>
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		<pubDate>Mon, 11 Jul 2011 08:59:23 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>

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		<description><![CDATA[Bankkonto, Abbuchungen

Bei Verbrauchern ist nicht automatisch von der Genehmigung wiederkehrender Abbuchungen von Bankkonten auszugehen,
BGH, Urt. vom 3.5.2011 – XI ZR 152/09 –]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bei Verbrauchern ist nicht automatisch von der Genehmigung wiederkehrender Abbuchungen von Bankkonten auszugehen,<br />
BGH, Urt. vom 3.5.2011 – XI ZR 152/09 –</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Haftung von Vermittler</title>
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		<pubDate>Mon, 11 Jul 2011 08:58:14 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Haftung von Vermittler 

Auch ausländische Vermittler können in Deutschland verklagt werden, wenn er Beihilfe zu einer im Inland begangenen Täuschung geleistet hat,
BGH Urt. vom 12.4.2011 – XI ZR 101/09 –]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Auch ausländische Vermittler können in Deutschland verklagt werden, wenn er Beihilfe zu einer im Inland begangenen Täuschung geleistet hat,<br />
BGH Urt. vom 12.4.2011 – XI ZR 101/09 –</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Haftung einer Bank/Aufklärungspflicht</title>
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		<pubDate>Mon, 11 Jul 2011 08:56:23 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>

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		<description><![CDATA[Haftung einer Bank/Aufklärungspflicht

Stützt eine Bank einen Verkäufer einer Wohnung, dessen Kreditengagement bei der Bank insolvenzgefährdet ist, durch die Finanzierung des Kaufes zugunsten der Käufer, dann ist diese Bank gegen diese Käufer und Kreditnehmer aufklärungsverpflichtet,
BGH Beschluss vom 5.4.2011 – XI ZR 365/09 –]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Stützt eine Bank einen Verkäufer einer Wohnung, dessen Kreditengagement bei der Bank insolvenzgefährdet ist, durch die Finanzierung des Kaufes zugunsten der Käufer, dann ist diese Bank gegen diese Käufer und Kreditnehmer aufklärungsverpflichtet,<br />
BGH Beschluss vom 5.4.2011 – XI ZR 365/09 –</p>
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		<title>Maklerrecht</title>
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		<pubDate>Mon, 11 Jul 2011 08:53:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>lode</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>

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		<description><![CDATA[Maklerrecht

Reagiert ein Kunde auf per E-Mails zugesandte Exposés, dann nimmt der Kunde die Dienste des Maklers in Anspruch und schuldet bei einem darauf zustande gekommenen Kaufvertrag die Provision. Die Provisionspflicht kann selbst dann bestehen, wenn der Kunde die Wohnung nicht selbst kauft und die Größe der schließlich gekauften Wohnung nicht identisch ist mit der nachgefragten,
so das LG Berlin, Urteil vom 8.4.2011 – 28 O 291/10]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Reagiert ein Kunde auf per E-Mails zugesandte Exposés, dann nimmt der Kunde die Dienste des Maklers in Anspruch und schuldet bei einem darauf zustande gekommenen Kaufvertrag die Provision. Die Provisionspflicht kann selbst dann bestehen, wenn der Kunde die Wohnung nicht selbst kauft und die Größe der schließlich gekauften Wohnung nicht identisch ist mit der nachgefragten,<br />
so das LG Berlin, Urteil vom 8.4.2011 – 28 O 291/10</p>
]]></content:encoded>
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